Verordnung zur Bezeichnung des Lehrgangs „Psychoanalytisch‑pädagogische Erziehungsberatung“ und zum MA‑Grad
Verordnung vom 07.02.2006Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt der Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik, den Lehrgang „Psychoanalytisch‑pädagogische Erziehungsberatung“ als Lehrgang universitären Charakters zu bezeichnen und den Absolvent*innen den akademischen Grad Master of Arts (MA) zu verleihen. Gültig von 1. März 2005 bis 31. Dezember 2010.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur2/7/2006XXII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt der Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik, den Lehrgang „Psychoanalytisch‑pädagogische Erziehungsberatung“ als Lehrgang universitären Charakters zu bezeichnen und den Absolvent*innen den akademischen Grad Master of Arts (MA) zu verleihen. Gültig von 1. März 2005 bis 31. Dezember 2010.Schwerpunkte
- Die Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik darf den Lehrgang als Lehrgang universitären Charakters bezeichnen.
- Die Leitung des Lehrgangs kann den Absolvent*innen den akademischen Grad Master of Arts (MA) verleihen.
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