Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/18/2006XXIII
Umwelt
Landwirtschaft
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 ändert die GAP‑Beihilfen‑Verordnung: Sie legt Mindestflächen für Obstgärten fest, beschränkt pro Vegetationsperiode die Anbaumöglichkeit auf eine Kulturart und führt Sonderregelungen für Milchbetriebe und stillgelegte Flächen ein.Schwerpunkte
- Die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten beträgt mindestens 0,25 ha; bei Walnüssen müssen mindestens 100 Bäume pro Hektar gepflanzt werden.
- Während einer Vegetationsperiode darf auf der Anbaufläche nur eine Kulturart angebaut und beantragt werden.
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