Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/10/2006XXII
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Händler, alle Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, klar zu kennzeichnen, außer für bestimmte Ausnahmen wie Saatgut oder Arzneimittel.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Erzeugnisse, die GVO enthalten und deren Inverkehrbringen nach dem Gentechnikgesetz erlaubt ist.
- Ausgenommen sind GVO‑Lebens‑ und Futtermittel, Saatgut, Arzneimittel und Produkte mit einem unbeabsichtigten GVO‑Anteil von höchstens 0,9 %.
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