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Änderung der Melderegelungen nach § 109a EStG – Automatisierte Datenübertragung bis Ende Februar
Verordnung vom 08.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung 51/2006 ändert die Meldung nach § 109a EStG: Sie muss künftig automatisiert erfolgen, sofern technisch möglich, und bis zum letzten Februartag des Folgejahres übermittelt werden.
Bundesministerium für Finanzen2/8/2006XXII
Finanzwesen
Steuerrecht
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 51/2006 ändert die Meldung nach § 109a EStG: Sie muss künftig automatisiert erfolgen, sofern technisch möglich, und bis zum letzten Februartag des Folgejahres übermittelt werden.

Schwerpunkte

  • Die Meldung nach § 1 muss, soweit technisch zumutbar, über eine automatisierte Datenübertragung erfolgen.
  • Für diese automatisierten Meldungen gilt die spezielle Finanzministerialverordnung aus dem Jahr 2004.
Dokumente (PDFs)
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