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Ausnahme von Fremdüberwachung für kleine Wein‑ und Saftbetriebe
Verordnung vom 27.12.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung 523/2006 ergänzt die Indirekteinleiterverordnung um eine Ausnahme von der externen Überwachung für kleine Wein‑ und Saftproduzenten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/27/2006XXIII
Umwelt
Wasserbewirtschaftung
Land- und Forstwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung 523/2006 ergänzt die Indirekteinleiterverordnung um eine Ausnahme von der externen Überwachung für kleine Wein‑ und Saftproduzenten.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Satz wird in § 4 Abs. 2 Z 3 eingefügt, der die Ausnahmen von der Fremdüberwachung festlegt.
  • Kleinere Weinproduzenten (weniger als 50 000 l pro Jahr) sind von der Fremdüberwachung ausgenommen.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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