Änderung der Kosmetikverordnung – Verbot gefährlicher Stoffe und neue UV‑Filter‑Regelungen
Verordnung vom 08.02.2006Zusammenfassung
Die Verordnung 53/2006 verschärft die Kosmetikverordnung: Sie verbietet bestimmte Chemikalien, legt zulässige UV‑Filter fest und gibt kurze Übergangsfristen für einige Stoffe. Zudem wird die Stoffliste in den Anlagen erweitert und aktualisiert.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/8/2006XXII
Umwelt
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 53/2006 verschärft die Kosmetikverordnung: Sie verbietet bestimmte Chemikalien, legt zulässige UV‑Filter fest und gibt kurze Übergangsfristen für einige Stoffe. Zudem wird die Stoffliste in den Anlagen erweitert und aktualisiert.Schwerpunkte
- Es ist verboten, kosmetischen Mitteln die in § 3 Z 8 LMSVG genannten Stoffe aus Anlage 1 zuzufügen.
- Für kosmetische Mittel nach § 3 Z 8 LMSVG sind nur die UV‑Filter aus Anlage 4 zulässig, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt werden.
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