<!--[-->Änderung der Kosmetikverordnung – Verbot gefährlicher Stoffe und neue UV‑Filter‑Regelungen<!--]-->
Änderung der Kosmetikverordnung – Verbot gefährlicher Stoffe und neue UV‑Filter‑Regelungen
Verordnung vom 08.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung 53/2006 verschärft die Kosmetikverordnung: Sie verbietet bestimmte Chemikalien, legt zulässige UV‑Filter fest und gibt kurze Übergangsfristen für einige Stoffe. Zudem wird die Stoffliste in den Anlagen erweitert und aktualisiert.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/8/2006XXII
Umwelt
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 53/2006 verschärft die Kosmetikverordnung: Sie verbietet bestimmte Chemikalien, legt zulässige UV‑Filter fest und gibt kurze Übergangsfristen für einige Stoffe. Zudem wird die Stoffliste in den Anlagen erweitert und aktualisiert.

Schwerpunkte

  • Es ist verboten, kosmetischen Mitteln die in § 3 Z 8 LMSVG genannten Stoffe aus Anlage 1 zuzufügen.
  • Für kosmetische Mittel nach § 3 Z 8 LMSVG sind nur die UV‑Filter aus Anlage 4 zulässig, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt werden.
Dokumente (PDFs)
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Rauch-Kallat Maria

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