Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 streicht Punkt 6 der Ausländerbeschäftigungsverordnung und führt neue Regeln für Au‑pair‑Beschäftigungen von Ausländern im Alter von 18–28 Jahren ein, die eine maximale Dauer von zwölf Monaten unter bestimmten Melde- und Nachweisbedingungen erlauben.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/8/2006XXII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2006 streicht Punkt 6 der Ausländerbeschäftigungsverordnung und führt neue Regeln für Au‑pair‑Beschäftigungen von Ausländern im Alter von 18–28 Jahren ein, die eine maximale Dauer von zwölf Monaten unter bestimmten Melde- und Nachweisbedingungen erlauben.Schwerpunkte
- Der bisherige Punkt 6 des ersten Paragraphen wird gestrichen; der genaue Inhalt entfällt damit.
- Der neue Punkt 10 definiert die Bedingungen für Au‑pair‑Beschäftigungen von Ausländern im Alter von 18–28 Jahren für maximal zwölf Monate.
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