Zusammenfassung
Die Verordnung 55/2006 ergänzt die BHZÜV um neue Personengruppen – Vertriebene, subsidiär Schutzberechtigte und Familienangehörige von dauerhaft niedergelassenen Ausländern – und korrigiert Verweise auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/8/2006XXII
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung 55/2006 ergänzt die BHZÜV um neue Personengruppen – Vertriebene, subsidiär Schutzberechtigte und Familienangehörige von dauerhaft niedergelassenen Ausländern – und korrigiert Verweise auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz.Schwerpunkte
- Eine neue Ziffer 2 definiert "Vertriebene" – Personen, die gemäß § 76 NAG vorübergehend im Bundesgebiet bleiben dürfen.
- In Ziffer 9 wird der Verweis auf das Fremdenrechtsgesetz (FrG) durch den korrekten Verweis auf § 2 Abs. 10 AuslBG ersetzt.
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