Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/8/2006XXII
Umwelt
Bergbau
Energie
Zusammenfassung
Die Verordnung legt verbindliche Mindestabstände zwischen Bauwerken und Anlagen des Kohlenwasserstoff‑Bergbaus fest, um Explosionen und giftige Emissionen zu verhindern. Die Abstände reichen von 5 m bis 300 m, je nach Art der Anlage.Schwerpunkte
- Bei nicht bergbaulichen Bauten muss ein Abstand von mindestens 100 m zur Tagöffnung eines Bohrlochs eingehalten werden.
- Für öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen gilt ein geringerer Abstand von 30 m zur Tagöffnung.
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