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Sicherheitsabstände zu Kohlenwasserstoff‑Bergbau‑Anlagen
Verordnung vom 08.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt verbindliche Mindestabstände zwischen Bauwerken und Anlagen des Kohlenwasserstoff‑Bergbaus fest, um Explosionen und giftige Emissionen zu verhindern. Die Abstände reichen von 5 m bis 300 m, je nach Art der Anlage.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/8/2006XXII
Umwelt
Bergbau
Energie

Zusammenfassung

Die Verordnung legt verbindliche Mindestabstände zwischen Bauwerken und Anlagen des Kohlenwasserstoff‑Bergbaus fest, um Explosionen und giftige Emissionen zu verhindern. Die Abstände reichen von 5 m bis 300 m, je nach Art der Anlage.

Schwerpunkte

  • Bei nicht bergbaulichen Bauten muss ein Abstand von mindestens 100 m zur Tagöffnung eines Bohrlochs eingehalten werden.
  • Für öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen gilt ein geringerer Abstand von 30 m zur Tagöffnung.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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