Zusammenfassung
Die Verordnung listet alle Goldmünzen auf, die im Jahr 2006 die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG erfüllen – vorausgesetzt, sie besitzen mindestens 90 % Reinheit.Bundesministerium für Finanzen1/12/2006XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung listet alle Goldmünzen auf, die im Jahr 2006 die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG erfüllen – vorausgesetzt, sie besitzen mindestens 90 % Reinheit.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, welche Goldmünzen im Jahr 2006 von der Umsatzsteuer befreit sind.
- Nur Goldmünzen mit einer Reinheit von mindestens 900 ‰ (90 %) dürfen in das Verzeichnis aufgenommen werden.
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