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Einführung des Sonderabschlusses MAS für frühere Absolventen des Master‑Lehrgangs Supervision
Verordnung vom 16.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 7 und legt fest, dass Absolventen des Masterlehrgangs „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, die vor dem 1. Nov 2004 zugelassen wurden, bis zum 31. Aug 2006 den akademischen Grad MAS erhalten.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur2/16/2006XXII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 7 und legt fest, dass Absolventen des Masterlehrgangs „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, die vor dem 1. Nov 2004 zugelassen wurden, bis zum 31. Aug 2006 den akademischen Grad MAS erhalten.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Satz wird zu § 7 hinzugefügt, der festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des Masterlehrgangs „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, die vor dem 1. November 2004 zugelassen wurden, bis zum 31. August 2006 den akademischen Grad MAS erhalten.
  • Der neue akademische Grad heißt „Master of Advanced Studies (Supervision)“, abgekürzt MAS, und wird ausschließlich für die genannte Übergangsgruppe vergeben.
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