Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Altlastenatlas‑VO um neue Einträge zu kontaminierten Standorten und fügt § 2 Abs. 4 hinzu. Die Änderungen treten am 1. März 2006 in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/17/2006XXII
Umwelt
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Altlastenatlas‑VO um neue Einträge zu kontaminierten Standorten und fügt § 2 Abs. 4 hinzu. Die Änderungen treten am 1. März 2006 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung ergänzt § 2 der Altlastenatlas‑VO um Absatz 4, in dem die Inkrafttretung der neuen Anhänge geregelt wird.
- Im Anhang 2 wird die Betriebsdeponie Heraklithwerke Ferndorf (ALTLAST K21) mit Standort‑ und Klassierungsdaten aufgenommen.
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