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Festlegung der Untersuchungsanstalten für die Kontrolle von Nahrungsergänzungsmitteln
Verordnung vom 21.02.2006

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Institutionen (ARC Seibersdorf und AGES) befugt sind, Nahrungsergänzungsmittel mit möglicher Arzneimittelwirkung zu prüfen. Sie trat am 1. April 2006 in Kraft.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/21/2006XXII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Institutionen (ARC Seibersdorf und AGES) befugt sind, Nahrungsergänzungsmittel mit möglicher Arzneimittelwirkung zu prüfen. Sie trat am 1. April 2006 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 76a Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes und wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erlassen.
  • Das Dopingkontroll‑Labor der ARC Seibersdorf ist berechtigt, Nahrungsergänzungsmittel auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe zu prüfen.
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Rauch-Kallat Maria

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