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Festlegung der Untersuchungsanstalten für die Kontrolle von Nahrungsergänzungsmitteln Verordnung vom 2/21/2006
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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen2/21/2006XXII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Institutionen (ARC Seibersdorf und AGES) befugt sind, Nahrungsergänzungsmittel mit möglicher Arzneimittelwirkung zu prüfen. Sie trat am 1. April 2006 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 76a Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes und wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erlassen.
  • Das Dopingkontroll‑Labor der ARC Seibersdorf ist berechtigt, Nahrungsergänzungsmittel auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe zu prüfen.
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