Kontingent für befristete Ausländerarbeitsplätze in Land‑ und Forstwirtschaft (2006)
Verordnung vom 13.01.2006Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 540 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt nach Bundesländern. Bewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen bis spätestens 31. Dezember 2006 enden; die Verordnung selbst läuft am 30. November 2006 aus.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/13/2006XXII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 540 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt nach Bundesländern. Bewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen bis spätestens 31. Dezember 2006 enden; die Verordnung selbst läuft am 30. November 2006 aus.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 4 540 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen spätestens am 31. Dezember 2006 enden.
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