Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt das bestehende Gesetz zu Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für kombinierten Verkehr. Sie fügt „und Häfen“ zu den zulässigen Zielorten hinzu, korrigiert eine Straßenbezeichnung und führt vier neue Routenbeschreibungen für CCT‑Verbindungen zu Hafenanlagen ein.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/6/2006XXII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt das bestehende Gesetz zu Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für kombinierten Verkehr. Sie fügt „und Häfen“ zu den zulässigen Zielorten hinzu, korrigiert eine Straßenbezeichnung und führt vier neue Routenbeschreibungen für CCT‑Verbindungen zu Hafenanlagen ein.Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich wird erweitert: Nach dem Wort „Bahnhöfen“ wird die Formulierung „und Häfen“ eingefügt, sodass Häfen künftig ebenfalls als zulässige Zielorte gelten.
- Die Bezeichnung der Straße B 125 Prager Bundesstraße wird korrigiert und durch B 310 Mühlviertler Straße ersetzt.
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