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Feststellung der Eignung von Vereinen für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung
Verordnung vom 01.06.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung bestimmt, welche Vereine in Österreich als Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter benannt werden dürfen und legt deren geografische Zuständigkeitsbereiche fest. Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz6/1/2007XXIII
Gesundheit
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung bestimmt, welche Vereine in Österreich als Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter benannt werden dürfen und legt deren geografische Zuständigkeitsbereiche fest. Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf den §§ 1 und 2 des Vereinssachwalter‑, Patientenanwalts‑ und Bewohnervertretergesetzes.
  • Für die Sachwalterschaft und die Benennung von Bewohnervertretern werden vier Vereine als geeignet befunden.
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