Feststellung der Eignung von Vereinen für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung
Verordnung vom 01.06.2007Zusammenfassung
Die Verordnung bestimmt, welche Vereine in Österreich als Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter benannt werden dürfen und legt deren geografische Zuständigkeitsbereiche fest. Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft.Bundesministerium für Justiz6/1/2007XXIII
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung bestimmt, welche Vereine in Österreich als Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter benannt werden dürfen und legt deren geografische Zuständigkeitsbereiche fest. Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf den §§ 1 und 2 des Vereinssachwalter‑, Patientenanwalts‑ und Bewohnervertretergesetzes.
- Für die Sachwalterschaft und die Benennung von Bewohnervertretern werden vier Vereine als geeignet befunden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.