Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/27/2007XXIII
Wirtschaft
Öffentliche Verwaltung
Information und Informationsverarbeitung
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die monatliche und vierteljährliche Erhebung von Preisdaten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich, um verschiedene Preisindizes für Großhandel, Baupreise, Ausrüstungsgüter und Dienstleistungen zu erstellen.Schwerpunkte
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich muss Preisindizes für Großhandel, Baupreise, Ausrüstungsgüter und Erzeugerpreise von Sachgütern sowie Dienstleistungen erstellen.
- Die Erhebungen erfolgen monatlich für Großhandelspreise und vierteljährlich für Bau- und Ausrüstungsgüter sowie unternehmensnahe Dienstleistungen.
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