Verordnung zur automatischen Geschwindigkeitsmessung auf der A‑22 (Kaisermühlentunnel)
Verordnung vom 16.07.2007Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Abschnitt der A‑22 zwischen km 1,450 und 3,750 als Messstrecke fest, auf dem ein automatisches Geschwindigkeitsmesssystem die Durchschnittsgeschwindigkeit erfasst und Beginn sowie Ende öffentlich angezeigt werden müssen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/16/2007XXIII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Abschnitt der A‑22 zwischen km 1,450 und 3,750 als Messstrecke fest, auf dem ein automatisches Geschwindigkeitsmesssystem die Durchschnittsgeschwindigkeit erfasst und Beginn sowie Ende öffentlich angezeigt werden müssen.Schwerpunkte
- Der Abschnitt zwischen km 1,450 und km 3,750 der A‑22 wird als Messstrecke definiert, auf der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit gemessen wird.
- Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie die Durchführung der Datenerhebung müssen öffentlich angezeigt werden.
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