Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2007)
Verordnung vom 16.01.2007Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 688 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, begrenzt die Beschäftigungsdauer auf sechs Monate und gibt EU‑Arbeitnehmern Vorrang. Sie gilt vom 16. Jänner 2007 bis zum 30. November 2007.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit1/16/2007XXIII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 688 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, begrenzt die Beschäftigungsdauer auf sechs Monate und gibt EU‑Arbeitnehmern Vorrang. Sie gilt vom 16. Jänner 2007 bis zum 30. November 2007.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 4 688 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte wird für die Land‑ und Forstwirtschaft festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate gültig sein und müssen spätestens am 31. Dezember 2007 enden.
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