Zusammenfassung
Die 189. Verordnung regelt seit dem 1. Juli 2007 die dreieinhalbjährige Ausbildung zum Technischen Zeichner / zur Technischen Zeichnerin, definiert ein umfassendes Berufsprofil und legt Prüfungsmodalitäten fest.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit8/1/2007XXIII
Bildung
Zusammenfassung
Die 189. Verordnung regelt seit dem 1. Juli 2007 die dreieinhalbjährige Ausbildung zum Technischen Zeichner / zur Technischen Zeichnerin, definiert ein umfassendes Berufsprofil und legt Prüfungsmodalitäten fest.Schwerpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre und die Bezeichnung des Berufs wird geschlechtsneutral in Verträgen und Zeugnissen verwendet.
- Das Berufsprofil umfasst das Anfertigen von Modellaufnahmen, das Erstellen normgerechter Fertigungszeichnungen, Berechnungen, den Einsatz von CAD und anderen IT‑Tools sowie das Archivieren von Zeichnungen.
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