Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Steiermark – Kontingent von 500
Verordnung vom 10.09.2007Zusammenfassung
Die Verordnung legt für die Steiermark ein Kontingent von 500 Kurzzeitbeschäftigungen für ausländische Erntehelfer fest. Bewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2007 enden. Nach diesem Datum verliert die Regelung ihre Gültigkeit.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit9/10/2007XXIII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für die Steiermark ein Kontingent von 500 Kurzzeitbeschäftigungen für ausländische Erntehelfer fest. Bewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2007 enden. Nach diesem Datum verliert die Regelung ihre Gültigkeit.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von 500 Kurzzeitbeschäftigungen für ausländische Erntehelfer wird ausschließlich für die Steiermark festgelegt.
- Jede erteilte Beschäftigungsbewilligung darf höchstens sechs Wochen dauern und muss spätestens am 30. November 2007 enden.
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