Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Vergütungsbestimmungen für Personal an Pädagogischen Hochschulen. Sie streicht den Ausdruck „den Akademien für Sozialarbeit“ und führt gestufte Entgelte für Aufgaben wie Studienberatung, Verwaltung von Lehrmittelsammlungen und Kücheninventar ein. Die neuen Regelungen gelten ab 1. Oktober 2007.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur9/27/2007XXIII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Vergütungsbestimmungen für Personal an Pädagogischen Hochschulen. Sie streicht den Ausdruck „den Akademien für Sozialarbeit“ und führt gestufte Entgelte für Aufgaben wie Studienberatung, Verwaltung von Lehrmittelsammlungen und Kücheninventar ein. Die neuen Regelungen gelten ab 1. Oktober 2007.Schwerpunkte
- Die Verordnung ändert die bisherige Vergütungsregelung nach § 61b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956.
- Die Wortfolge „den Akademien für Sozialarbeit“ wird aus § 1 Abs. 1 gestrichen.
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