Zusammenfassung
Die Verordnung 271/2007 ändert die Wirtschaftsraum‑Zollämter‑Verordnung, indem sie Zuständigkeiten bei Zahlungsaufschüben neu regelt, Nummerierungen anpasst, den EU‑Datenaustausch entfernt und neue Bestimmungen für Zollstellen an Flughäfen und an Grenzen einführt. Die Änderungen traten am 1. März 2008 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen10/9/2007XXIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 271/2007 ändert die Wirtschaftsraum‑Zollämter‑Verordnung, indem sie Zuständigkeiten bei Zahlungsaufschüben neu regelt, Nummerierungen anpasst, den EU‑Datenaustausch entfernt und neue Bestimmungen für Zollstellen an Flughäfen und an Grenzen einführt. Die Änderungen traten am 1. März 2008 in Kraft.Schwerpunkte
- Bei einem bewilligten Zahlungsaufschub wird das Zollamt, in dessen Gebiet die Schuld entstanden ist, für die Buchführung und die Mitteilung über die Aussetzung der Vollziehung zuständig; die Einziehung erfolgt durch das Zollamt des Wohnsitzes des Schuldners oder, fehlt dieser, durch das Zollamt Innsbruck.
- Die Ziffer 1 in § 7 entfällt und die übrigen Ziffern werden neu von 1 bis 3 nummeriert.
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