Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/9/2007XXIII
Berufsverband
Ausbildungsbeihilfe
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche zusätzlichen Lehrveranstaltungen und Masterstudien nach einem Forstdiplom zu absolvieren sind, um als Forstassistent arbeiten zu dürfen, und hebt die frühere Regelung von 2006 auf.Schwerpunkte
- Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer die im Forstgesetz genannten Grundqualifikationen erfüllt und zusätzlich die in den nachfolgenden Paragraphen festgelegten Voraussetzungen.
- Nach Abschluss des Diplomstudiums Forstwirtschaft müssen, sofern sie nicht bereits im Studium erbracht wurden, zusätzliche Lehrveranstaltungen zu Seiltransport, Produktionssystemen für das Gebirge, Wegeprojektierung und Controlling erfolgreich absolviert werden.
Dokumente (PDFs)
