Zusammenfassung
Die Verordnung 276/2007 verbietet PFOS‑Verbindungen ab einer Konzentration von 0,005 % und führt ein generelles Verbot von Arsen in Wasseraufbereitung und Holzschutzmitteln ein. Sie enthält Ausnahmen, Meldepflichten für Unternehmen und legt Übergangsfristen fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/11/2007XXIII
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Zusammenfassung
Die Verordnung 276/2007 verbietet PFOS‑Verbindungen ab einer Konzentration von 0,005 % und führt ein generelles Verbot von Arsen in Wasseraufbereitung und Holzschutzmitteln ein. Sie enthält Ausnahmen, Meldepflichten für Unternehmen und legt Übergangsfristen fest.Schwerpunkte
- Ein generelles Verbot von PFOS in Produkten, wenn die Konzentration 0,005 % (Masse) oder höher beträgt; für Halbfertigprodukte gilt ab 0,1 % und für Textilien ab 1 µg/m². Ausnahmen gelten für bestimmte Fotolacke, Antireflex‑Beschichtungen, Antischleiermittel und Hydraulikflüssigkeiten. Feuerlöschschaum, der vor dem 27.12.2006 in Verkehr gebracht wurde, darf bis zum 27.06.2011 weiter verwendet werden.
- Unternehmen, die PFOS‑haltige Stoffe verwenden, müssen bis zum 30. Juni 2008 ein Inventar ihrer Emissionen (kg/Jahr) an das Bundesministerium melden; das Ministerium fasst die Meldungen zusammen und übermittelt sie bis 27. Dezember 2008 an die Europäische Kommission.
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