Zusammenfassung
Die Verordnung führt eine befristete Regelung ein, die Rübenproduzenten erlaubt, auf einen Teil ihrer Lieferrechte zu verzichten und dafür Umstrukturierungsbeihilfen zu erhalten. Die Marktordnungsstelle prüft Anträge, begrenzt die Gesamtabgabe auf 10 % der Zuckerquote und regelt Auszahlung, Kontrolle sowie Berichtspflichten.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/29/2007XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung führt eine befristete Regelung ein, die Rübenproduzenten erlaubt, auf einen Teil ihrer Lieferrechte zu verzichten und dafür Umstrukturierungsbeihilfen zu erhalten. Die Marktordnungsstelle prüft Anträge, begrenzt die Gesamtabgabe auf 10 % der Zuckerquote und regelt Auszahlung, Kontrolle sowie Berichtspflichten.Schwerpunkte
- Rübenproduzenten, die einen Liefervertrag mit der AGRANA Zucker GmbH besitzen, können auf einen Teil ihrer Quotenzuckerrüben‑Lieferrechte verzichten.
- Die AMA prüft die Anträge, stellt sicher, dass alle formalen Vorgaben erfüllt sind, und erstellt eine Liste zulässiger Anträge.
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