<!--[-->Änderung der Lebensmittel‑Direktvermarktungsverordnung – Trichinellen‑Kontrolle bei Wildfleisch<!--]-->
Änderung der Lebensmittel‑Direktvermarktungsverordnung – Trichinellen‑Kontrolle bei Wildfleisch Verordnung vom 1/3/2007
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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen1/3/2007XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet eine kundige Person, Wildkörper und bestimmte Eingeweide sofort nach dem Erlegen auf gesundheitliche Risiken zu prüfen und bei trichinose‑gefährdeten Arten eine Trichinellen‑Untersuchung nach EU‑Regeln durchzuführen. Die Ergebnisse müssen als Bescheinigung am Tierkörper angebracht und dem Landeshauptmann gemeldet werden, bevor das Fleisch vermarktet werden darf.

Schwerpunkte

  • Eine kundige Person muss Wildkörper und ausgenommene Eingeweide (außer Magen und Darm) auf gesundheitliche Gefahren prüfen und bei trichinose‑gefährdeten Arten eine Trichinellen‑Untersuchung nach EU‑Verordnung 2075/2005 durchführen; die Untersuchung erfolgt unmittelbar nach dem Erlegen, und das Fleisch darf erst vermarktet werden, wenn kein Befund vorliegt.
  • Die Untersuchungsergebnisse müssen in Form einer Bescheinigung als Anhänger am Tierkörper angebracht werden; die kundige Person führt Aufzeichnungen und meldet diese dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen.
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Rauch-Kallat Maria

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