Kriterien für flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme zum Immissionsschutz Verordnung vom 10/31/2007
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/31/2007XXIII
Umwelt
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme eingesetzt werden dürfen, um die Luftqualität zu verbessern. Sie definiert Mindestwirkungen, Aktivierungsgrenzen und ein jährliches Evaluationsverfahren.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 14 Abs. 6d des Immissionsschutzgesetz‑Luft und erlaubt den Landeshauptmannen, flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme einzusetzen, um Luftschadstoffe zu reduzieren.
- Der Landeshauptmann muss sicherstellen, dass das System mindestens den Effekt einer permanenten 100 km/h‑Begrenzung im Winter oder mindestens 75 % dieses Effekts im übrigen Jahr erzielt.
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