Kriterien für flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme zum Immissionsschutz
Verordnung vom 31.10.2007Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme eingesetzt werden dürfen, um die Luftqualität zu verbessern. Sie definiert Mindestwirkungen, Aktivierungsgrenzen und ein jährliches Evaluationsverfahren.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/31/2007XXIII
Umwelt
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie flexible Verkehrs‑ und Tempolimit‑Systeme eingesetzt werden dürfen, um die Luftqualität zu verbessern. Sie definiert Mindestwirkungen, Aktivierungsgrenzen und ein jährliches Evaluationsverfahren.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 14 Abs. 6d des Immissionsschutzgesetz‑Luft und erlaubt den Landeshauptmannen, flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme einzusetzen, um Luftschadstoffe zu reduzieren.
- Der Landeshauptmann muss sicherstellen, dass das System mindestens den Effekt einer permanenten 100 km/h‑Begrenzung im Winter oder mindestens 75 % dieses Effekts im übrigen Jahr erzielt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.