<!--[-->Änderung der Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 – Einführung von § 3a (2007)<!--]-->
Änderung der Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 – Einführung von § 3a (2007) Verordnung vom 11/28/2007
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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend11/28/2007XXIII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2007 ergänzt die Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 um § 3a, der es erlaubt, für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 auf die Regeln der Version 2008 zurückzugreifen, falls die regulären Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 3a erlaubt, dass die Untersuchungen für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 nach den Bestimmungen der Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2008 durchgeführt werden können, falls die regulären Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.
  • Die Änderung stützt sich auf § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchen‑Gesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Anpassung der Untersuchungsregelungen bilden.
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Kdolsky Andrea, Dr.




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