<!--[-->Änderung der Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 – Einführung von § 3a (2007)<!--]-->
Änderung der Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 – Einführung von § 3a (2007)
Verordnung vom 28.11.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2007 ergänzt die Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 um § 3a, der es erlaubt, für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 auf die Regeln der Version 2008 zurückzugreifen, falls die regulären Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend11/28/2007XXIII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2007 ergänzt die Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2004 um § 3a, der es erlaubt, für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 auf die Regeln der Version 2008 zurückzugreifen, falls die regulären Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 3a erlaubt, dass die Untersuchungen für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 nach den Bestimmungen der Bangseuchen‑Untersuchungsverordnung 2008 durchgeführt werden können, falls die regulären Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.
  • Die Änderung stützt sich auf § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchen‑Gesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Anpassung der Untersuchungsregelungen bilden.
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