Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die IBR/IPV‑Untersuchungsverordnung um § 3a, der es erlaubt, nicht abgeschlossene Untersuchungen für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 nach den Bestimmungen von 2008 nachzuholen.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend11/28/2007XXIII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die IBR/IPV‑Untersuchungsverordnung um § 3a, der es erlaubt, nicht abgeschlossene Untersuchungen für das Jahr 2007 bis zum 15. November 2007 nach den Bestimmungen von 2008 nachzuholen.Schwerpunkte
- Ein neuer § 3a wird eingefügt, der eine Ausnahmeregelung für die Untersuchungen des Jahres 2007 schafft.
- Wenn die Untersuchungen bis zum 15. November 2007 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen sie nach den Bestimmungen der IBR/IPV‑Untersuchungsverordnung 2008 durchgeführt werden.
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