Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrade Beamte des Exekutivdienstes E1 im Justizressort als Verwendungsbezeichnungen tragen dürfen, inklusive Sonderregelungen für bestimmte Positionen, Versetzungen, Ruhestand und Auslandseinsätze.Bundesministerium für Justiz11/30/2007XXIII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrade Beamte des Exekutivdienstes E1 im Justizressort als Verwendungsbezeichnungen tragen dürfen, inklusive Sonderregelungen für bestimmte Positionen, Versetzungen, Ruhestand und Auslandseinsätze.Schwerpunkte
- Für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort werden feste Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt (z. B. General, Generalleutnant, Brigadier usw.).
- Für bestimmte Positionen (z. B. Leiter einer Vollzugsdirektion, Abteilungsleiter) gelten abweichende Dienstgrade, die niedriger eingestuft sein können.
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