Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz12/3/2007XXIII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 auf 1,017 fest, basierend auf dem ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 wird auf 1,017 festgelegt.
- Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage des Richtwerts nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG.
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