Zusammenfassung
Die Verordnung vom 4. Dezember 2007 legt fest, dass ab dem 1. Jänner 2008 der Lohnzuschlag für die Urlaubs‑ und Abfertigungsregelung das 1,3‑fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns beträgt.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/4/2007XXIII
Arbeitsrecht
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 4. Dezember 2007 legt fest, dass ab dem 1. Jänner 2008 der Lohnzuschlag für die Urlaubs‑ und Abfertigungsregelung das 1,3‑fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns beträgt.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetzes als gesetzliche Grundlage.
- Der Lohnzuschlag wird ab dem 1. Jänner 2008 auf das 1,3‑fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns festgelegt.
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