Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/10/2007XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass nur Wein aus dem Traisental, hergestellt aus Grüner Veltliner oder Rheinriesling, die Bezeichnung „DAC Traisental“ tragen darf und definiert genaue Kennzeichnungs‑ und Abfüllvorschriften sowie das Verfahren zur Vergabe einer staatlichen Prüfnummer.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen des Weingesetzes 1999 (§ 10 Abs. 6 und § 39a Abs. 1).
- Der Name „DAC Traisental“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben des Weinbaugebiets Traisental stammt und aus den Rebsorten Grüner Veltliner oder Rheinriesling hergestellt ist.
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