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DAC‑Verordnung für das Weinbaugebiet Traisental
Verordnung vom 10.12.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass nur Wein aus dem Traisental, hergestellt aus Grüner Veltliner oder Rheinriesling, die Bezeichnung „DAC Traisental“ tragen darf und definiert genaue Kennzeichnungs‑ und Abfüllvorschriften sowie das Verfahren zur Vergabe einer staatlichen Prüfnummer.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/10/2007XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass nur Wein aus dem Traisental, hergestellt aus Grüner Veltliner oder Rheinriesling, die Bezeichnung „DAC Traisental“ tragen darf und definiert genaue Kennzeichnungs‑ und Abfüllvorschriften sowie das Verfahren zur Vergabe einer staatlichen Prüfnummer.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen des Weingesetzes 1999 (§ 10 Abs. 6 und § 39a Abs. 1).
  • Der Name „DAC Traisental“ darf nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben des Weinbaugebiets Traisental stammt und aus den Rebsorten Grüner Veltliner oder Rheinriesling hergestellt ist.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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