Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2007)
Verordnung vom 15.02.2007Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 150 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf Kärnten (100) und Salzburg (50). Weitere Kurzzeitbeschäftigungen bis zu sechs Monaten sind erlaubt, dürfen jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden, und EU‑Arbeitnehmer erhalten Vorrang.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/15/2007XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 150 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf Kärnten (100) und Salzburg (50). Weitere Kurzzeitbeschäftigungen bis zu sechs Monaten sind erlaubt, dürfen jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden, und EU‑Arbeitnehmer erhalten Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 150 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt.
- Die Aufteilung des Kontingents erfolgt: Kärnten erhält 100 Stellen, Salzburg 50 Stellen.
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