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Einheitsmengen für Flachs‑ und Hanffasern 2007/2008
Verordnung vom 11.12.2007

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 verbindliche Mengen pro Hektar für lange Flachsfasern (900 kg), kurze Flachsfasern (1 500 kg) und Hanffasern (2 000 kg) fest, basierend auf § 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/11/2007XXIII
Land- und Forstwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 verbindliche Mengen pro Hektar für lange Flachsfasern (900 kg), kurze Flachsfasern (1 500 kg) und Hanffasern (2 000 kg) fest, basierend auf § 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes, das die Festlegung von Einheitsmengen erlaubt.
  • Für lange Flachsfasern wird eine Einheitsmenge von 900 kg pro Hektar festgelegt.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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