Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 verbindliche Mengen pro Hektar für lange Flachsfasern (900 kg), kurze Flachsfasern (1 500 kg) und Hanffasern (2 000 kg) fest, basierend auf § 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/11/2007XXIII
Land- und Forstwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 verbindliche Mengen pro Hektar für lange Flachsfasern (900 kg), kurze Flachsfasern (1 500 kg) und Hanffasern (2 000 kg) fest, basierend auf § 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes, das die Festlegung von Einheitsmengen erlaubt.
- Für lange Flachsfasern wird eine Einheitsmenge von 900 kg pro Hektar festgelegt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.