Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/27/2007XXIII
Umwelt
Finanzwesen
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Betriebprämie‑Regelungen um neue Fristen, Antragsverfahren und Sonderfallbestimmungen. Sie führt einen Stichtag (9. Juni) für die Nutzung beihilfefähiger Flächen ein und regelt die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen.Schwerpunkte
- Der bisherige § 3 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten neue Bezeichnungen „(2)“ bzw. „(3)“, um die Verordnung zu vereinfachen.
- Ein neuer § 4a legt den Stichtag für die Nutzung beihilfefähiger Flächen auf den 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres fest.
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