Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/27/2007XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die DAC‑Verordnung für das Weinviertel wird geändert: Bei einer Ablehnung mit dem Kostergebnis 4:2 muss die Probe erneut geprüft werden und der Antragsteller zahlt ein festgelegtes Entgelt.Schwerpunkte
- Ein neuer Satz wird in Ziffer 12 von § 1 eingefügt.
- Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weins mit dem Kostergebnis 4:2 muss die Probe einer anderen Weinkostkommission erneut vorgelegt werden.
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