Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Tiertransport‑Ausbildungsverordnung: Sie führt ein neues Bestätigungsverfahren und eine Kennzeichnung für die fachliche Befähigung von Personen, die Tiertransporte durchführen dürfen, und legt Fristen bis zum 31. Dezember 2007 fest.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend4/3/2007XXIII
Tierschutz
Transportrecht
EU‑Rechtsangleichung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Tiertransport‑Ausbildungsverordnung: Sie führt ein neues Bestätigungsverfahren und eine Kennzeichnung für die fachliche Befähigung von Personen, die Tiertransporte durchführen dürfen, und legt Fristen bis zum 31. Dezember 2007 fest.Schwerpunkte
- Die Behörde stellt auf Antrag eine Bestätigung über die fachliche Befähigung aus, wenn der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und keine schweren Verstöße bekannt sind.
- Die Bestätigung muss die Kennzeichnung "AT“, die Bezirkskennziffer, eine fortlaufende Nummer (ab 0001) und den Zusatz "BN" enthalten.
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