Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft – Kontingent 2008
Verordnung vom 28.03.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 245 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie regelt die maximale Dauer von Beschäftigungsbewilligungen (6 bzw. 9 Monate) und gibt ihnen Vorrang, solange die Verordnung bis zum 30. November 2008 gilt.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/28/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 245 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie regelt die maximale Dauer von Beschäftigungsbewilligungen (6 bzw. 9 Monate) und gibt ihnen Vorrang, solange die Verordnung bis zum 30. November 2008 gilt.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 6 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs Monate dauern; für bereits in den letzten drei Jahren beschäftigte Ausländer, die unter die EU‑Freizügigkeit fallen, gilt eine maximale Dauer von neun Monaten.
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