Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in Land‑ und Forstwirtschaft (2008)
Verordnung vom 28.03.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 920 ausländischen Erntehelfern für die Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt, dass Beschäftigungsbewilligungen maximal sechs Wochen dauern dürfen und bis zum 30. November 2008 gültig sein müssen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit3/28/2008XXIII
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 920 ausländischen Erntehelfern für die Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt, dass Beschäftigungsbewilligungen maximal sechs Wochen dauern dürfen und bis zum 30. November 2008 gültig sein müssen.Schwerpunkte
- Für die Land‑ und Forstwirtschaft wird ein Gesamtkontingent von 6 920 kurzfristig beschäftigten ausländischen Erntehelfern festgelegt.
- Das Kontingent wird auf die Bundesländer verteilt: Burgenland 1 500, Kärnten 50, Niederösterreich 2 100, Oberösterreich 330, Salzburg 10, Steiermark 2 630, Tirol 160, Vorarlberg 50, Wien 90.
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