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Windwurf‑Verordnung 2008 – Vorübergehende Lagerung von Sturmschäden auf beihilfefähigen Flächen
Verordnung vom 04.04.2008

Zusammenfassung

Die Windwurf‑Verordnung 2008 erlaubt die vorübergehende Lagerung von durch Sturmschäden entstandenen Schadholz auf beihilfefähigen Flächen. Betriebsinhaber müssen die Nutzung bis 15. Mai 2008 melden, die Lagerdauer endet am 31. Dezember 2008 und die Flächen sind nach Gebrauch wieder zu sanieren.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/4/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Windwurf‑Verordnung 2008 erlaubt die vorübergehende Lagerung von durch Sturmschäden entstandenen Schadholz auf beihilfefähigen Flächen. Betriebsinhaber müssen die Nutzung bis 15. Mai 2008 melden, die Lagerdauer endet am 31. Dezember 2008 und die Flächen sind nach Gebrauch wieder zu sanieren.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass das Schadholz aus den Stürmen Paula und Emma auf beihilfefähigen Flächen gelagert werden darf.
  • Der Betriebsinhaber muss die genutzten Flächen bis spätestens 15. Mai 2008 bei der AMA melden und eine Schadensmeldung beifügen.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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