Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend4/18/2008XXIII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Forschung und geistiges Eigentum
Zusammenfassung
Die Verordnung führt ein beschleunigtes Verfahren für Erweiterungsanträge von bereits zugelassenen Gentest‑Einrichtungen ein; die Entscheidung erfolgt innerhalb von 45 Tagen, wenn bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt sind.Schwerpunkte
- Ein vereinfachtes Verfahren wird für Erweiterungsanträge von bereits nach § 68 Abs. 3 GTG zugelassenen Einrichtungen eingeführt; die Behörde entscheidet innerhalb von 45 Tagen.
- Falls die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht erfüllt sind, wird das reguläre Verfahren nach § 68 in Verbindung mit § 91 GTG angewendet und der Antragsteller schriftlich über den Wechsel informiert.
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