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Steuerabzug für Fußball‑Profis bei der EM 2008
Verordnung vom 16.05.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass das Finanzamt Wien 1/23 für Fußball‑Profis während der EM 2008 die Einkommensteuer einzieht, basierend auf § 99 Abs. 1 Z 1 EStG.
Bundesministerium für Finanzen5/16/2008XXIII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass das Finanzamt Wien 1/23 für Fußball‑Profis während der EM 2008 die Einkommensteuer einzieht, basierend auf § 99 Abs. 1 Z 1 EStG.

Schwerpunkte

  • Das Finanzamt Wien 1/23 ist für die Erhebung der Einkommensteuer von Fußball‑Profis während der EM 2008 zuständig.
  • Der Steuerabzug wird nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG für Einkünfte aus der EM‑Teilnahme durchgeführt.
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