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Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Agrar‑ und Forstbildungsinstitutionen
Verordnung vom 29.05.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt 20 Aufgaben aus § 5 Abs. 4 BHG an verschiedene höhere Bundeslehr‑ und Forschungsanstalten sowie Bundesämter und macht diese zu anweisenden Organen. Sie trat am 1. Juni 2008 in Kraft.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/29/2008XXIII
Bildung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt 20 Aufgaben aus § 5 Abs. 4 BHG an verschiedene höhere Bundeslehr‑ und Forschungsanstalten sowie Bundesämter und macht diese zu anweisenden Organen. Sie trat am 1. Juni 2008 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben werden an 20 spezialisierte Hochschulen und Bundesbehörden übertragen.
  • Die Übertragung erfolgt auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG und wird vom Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Finanzminister angeordnet.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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