Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Agrar‑ und Forstbildungsinstitutionen
Verordnung vom 29.05.2008Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt 20 Aufgaben aus § 5 Abs. 4 BHG an verschiedene höhere Bundeslehr‑ und Forschungsanstalten sowie Bundesämter und macht diese zu anweisenden Organen. Sie trat am 1. Juni 2008 in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/29/2008XXIII
Bildung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt 20 Aufgaben aus § 5 Abs. 4 BHG an verschiedene höhere Bundeslehr‑ und Forschungsanstalten sowie Bundesämter und macht diese zu anweisenden Organen. Sie trat am 1. Juni 2008 in Kraft.Schwerpunkte
- Die in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben werden an 20 spezialisierte Hochschulen und Bundesbehörden übertragen.
- Die Übertragung erfolgt auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG und wird vom Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Finanzminister angeordnet.
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