Zusammenfassung
Die Verordnung von 12 Juni 2008 ändert die Durchführungsverordnung zum Fremdenpolizeigesetz: Sie aktualisiert EU‑Verweise, präzisiert Visa‑Ausnahmen, regelt Ausnahmen für Schiffspersonal und passt Pass‑ sowie Rückkehrausweis‑Bezüge an. Die Änderungen gelten ab dem Tag der Kundmachung.Bundesministerium für Inneres6/12/2008XXIII
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung von 12 Juni 2008 ändert die Durchführungsverordnung zum Fremdenpolizeigesetz: Sie aktualisiert EU‑Verweise, präzisiert Visa‑Ausnahmen, regelt Ausnahmen für Schiffspersonal und passt Pass‑ sowie Rückkehrausweis‑Bezüge an. Die Änderungen gelten ab dem Tag der Kundmachung.Schwerpunkte
- Der Verweis auf das Europäische Amtsblatt in § 3 wird von „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995“ auf die aktuelle Angabe „ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006“ aktualisiert.
- Der Einleitungssatz in § 5 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass Drittstaatsangehörige mit einem Diplomaten‑, Dienst‑, Amts‑ oder Sonderpass, die von der Visumpflicht befreit sind, für die Dauer einer Reise von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.