Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die variablen Ausgaben für Krankenanstalten an die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG gebunden werden und sich an das Steueraufkommen anpassen. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft und gilt zunächst für die Jahre 2009‑2012.Bundesministerium für Finanzen6/18/2008XXIII
Gesundheit
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die variablen Ausgaben für Krankenanstalten an die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG gebunden werden und sich an das Steueraufkommen anpassen. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft und gilt zunächst für die Jahre 2009‑2012.Schwerpunkte
- Der Parameter für den variablen Finanzierungsbereich wird auf Basis der Ausgaben für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG (Untergliederung 24) festgelegt.
- Der Ausgabenrahmen ändert sich im gleichen Umfang wie die Zweckzuschüsse, weil diese von der Entwicklung des Steueraufkommens abhängen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.