Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur6/18/2008XXIII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2008 passt die Prüfungsanforderungen an allgemein bildenden höheren Schulen an: Sie regelt neue Vorgaben für Hör‑ und Schreibtests, verknüpft Prüfungsinhalte mit Informatik, Musik und Fremdsprachen und führt eine praktische Musikprobe ein.Schwerpunkte
- Der erste Satz von § 12 Abs. 2 wird geändert: Bei der Höraufgabe sollen in zwei bis fünf Hörtexte (insgesamt 10‑20 Minuten) die Strategien Global‑, Detail‑ und interpretierendes Hören geprüft werden.
- In § 13 Abs. 2 wird festgelegt, dass die schriftliche Klausur in der zweiten lebenden Fremdsprache dieselben Hör‑ und Schreibvorgaben wie in § 12 gelten, jedoch mit einer Hörzeit von 6‑16 Minuten und einer Textlänge von 600‑1000 Wörtern (für Russisch mindestens 500 Wörter).
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