Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Hygienevorschriften für den Verkauf von tierischen Lebensmitteln im Einzelhandel, definiert wann Nebenaktivitäten zulässig sind und schließt Wildfleisch sowie Fischereierzeugnisse ein.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend6/20/2008XXIII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Hygienevorschriften für den Verkauf von tierischen Lebensmitteln im Einzelhandel, definiert wann Nebenaktivitäten zulässig sind und schließt Wildfleisch sowie Fischereierzeugnisse ein.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für Einzelhandelsbetriebe, die tierische Lebensmittel verkaufen und nicht bereits unter die EU‑Verordnung 853/2004 fallen.
- Nebensächliche Tätigkeiten von Einzelhandelsbetrieben, die Fleisch, Rohmilch oder Fischereierzeugnisse für andere Betriebe verarbeiten, sind nur zulässig, wenn die Menge 5 t pro Woche nicht übersteigt und das Produkt direkt an den Endverbraucher abgegeben wird oder nur auf Wunsch des Kunden weiterverarbeitet wird.
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