Bundesministerium für Inneres6/20/2008XXIII
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Im Juni 2008 wurde die Vereinsgesetz‑Durchführungsverordnung geändert. Die Änderungen betreffen § 4 (Streichung eines Absatzes), § 7 (Pflicht zur Angabe des Aktenvorgangs) und fügen einen neuen Absatz 3 nach § 19 Abs. 2 ein, der das Inkrafttreten zum 1. Juli 2008 regelt.Schwerpunkte
- Absatz 1 des § 4 sowie die bisherige Bezeichnung „(2)“ werden gestrichen.
- Abfrageberechtigte müssen vor der Auskunftserteilung den zugehörigen Aktenvorgang angeben, außer bei einer Online‑Einzelabfrage.
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